Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
DFA Abbruchunternehmen
Flaviu Andrei Dozescu
Bernauerstr. 9
28219 Bremen


I. Allgemeines
1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Verträge über der Erbringung von
Abbrucharbeiten, und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Die Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Auftraggebern widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung der auftraggeberseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.


II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des für den Auftraggeber Zumutbaren vorbehalten. Unserem Angebot liegen die schriftlichen Angaben und Auskünfte, die uns der Auftraggeber zuvor schriftlich oder bei der örtlichen Einweisung erteilt hat, und die zuvor zur Verfügung gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Zudem sind nur die Erschwernisse und besonderen Risiken berücksichtigt, die der Aufraggeber uns benannt hat (z. B. erschütterungs- und explosionsgefährdete Anlagen, umweltgefährdende Stoffe, Versorgungsleitungen, Kabel, Verbindungen zu bestehenden Nachbargebäuden usw.).
2. Die mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Beauftragung seitens des Auftraggebers an uns zur Durchführung der in unserem Angebot festgehaltenen Abbrucharbeiten, stellt keine nur bindende Annahme unseres Angebots dar. Der Vertrag über die Abbrucharbeiten kommt vielmehr durch unsere innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Auftrages erklärte Auftragsannahme oder mit dem Beginn der Abbrucharbeiten auf dem Gelände der Bau,-Abbruchtätigkeit zustande. Mündliche oder schriftliche Anpreisungen oder Werbung sowie sonstige öffentliche Äußerungen unsererseits beinhalten weder eine Garantieerklärung noch eine Vereinbarung über die Art und Weise der Durchführung oder der Beschaffenheit der Bauarbeiten. Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung unsererseits an Dritte übertragen.
3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Änderung dieser Klausel bedarf der Schriftform.
4. Treten vor Beginn der Abbrucharbeiten oder während der Abbrucharbeiten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Auftraggeber vor Auftragserteilung uns nicht mitgeteilt worden sind, haben wir den Auftraggeber auf diese zusätzlichen Erschwernisse und Behinderungen hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit uns eine Ergänzung des Abbruchvertrages unter Berücksichtigung dieser neuen Erschwernisse und Behinderungen abzuschließen und einen neuen Preis zu vereinbaren. Kann mit dem Auftraggeber kein Einvernehmen über die Erweiterung des Auftrages und den neuen Preis erzielt werden, sind wir nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer darin zu setzender Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber haftet für die bis dahin uns entstandenen Aufwendungen und bereits anteilig erbrachten Leistungen.


Ill. Besondere Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abbrucharbeiten etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Er hat zudem vor Beginn unserer Abbrucharbeiten vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen von den zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen einschließlich Telekommunikationsverbindungen abklemmen zu lassen und uns hier insoweit eine entsprechende schriftliche Erklärung dieser Ver- und Entsorgungsunternehmen vorzulegen. Bei Rodungsarbeiten ist Genehmigung vorzulegen. Der Auftraggeber hat zudem sämtliche Verkehrssicherungspflichten wahrzunehmen und insoweit eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Vorstehendes gilt nicht, wenn wir diese Verpflichtungen in schriftlicher Form selbst übernommen haben. Vorhandene Tankanlagen, Silo- und Trichteranlagen, Fäkaliengruben oder Zisternen müssen seitens des Auftraggebers geleert, gereinigt und entgast sein. Die abzubrechenden Gebäude müssen ebenfalls restlos geleert, geräumt und entrümpelt und frei von Asbest und anderen Schadstoffen übergeben werden. Die Beseitigung derartiger Schadstoffe, Schwermüll und Hausmüll ähnlicher Abfälle ist nicht Teil unseres Angebotes, soweit in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Entsorgung dieser Gefahrstoffe, insbesondere auch Farben, Lacke, Öle, behandelte Hölzer, durch Brandschaden verunreinigte Baustoffe sowie Sperrmüll und Hausmüll erfolgt auf Nachweis und wird von uns gesondert in Rechnung gestellt, die vom Auftraggeber zusätzlich auszugleichen ist.
2. Der Auftraggeber ist nach der ersten gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, nach der ersten Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes nicht berechtigt, verwertbare Teile vom Grundstück oder dem Abbruchobjekt zu entfernen oder entfernen zu lassen.
3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zur Baustelle und auch die Baustelle selbst für den Schwerlastverkehr (40 t) freigegeben sind. Der Auftraggeber hat für die Herrichtung und sonstige erforderliche Maßnahmen für die Befahrbarkeit der Zuwegung und der Baustelle Sorge zu tragen. Beschilderungen sind von ihm anzubringen. Die vom Auftraggeber einzuholende Ausnahmegenehmigung bezüglich des Schwerlastverkehrs muss uns eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten vorliegen.
4. Sind in der Abbruchgenehmigung Auflagen enthalten, die uns bei der Abgabe unseres Angebotes noch nicht bekannt waren und führen diese Auflagen zu Mehrleistungen und Mehrkosten, so werden wir dies dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit uns auch insoweit eine Ergänzung des Auftrages und des Preises zu vereinbaren. Sollte auch hier eine Einigung mit dem Auftraggeber nicht erzielt werden, sind wir ebenfalls nach schriftlicher Ankündigung mit einer letzten Frist von zwei Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Ziffer ll Nr. 4 gilt entsprechend.
5. Soweit vor Beginn der Auftragsarbeiten oder während der Auftragsarbeiten die Notwendigkeit von Beweissicherungsverfahren entsteht, hat der Auftraggeber diese umgehend auf seine Kosten durchführen zu lassen. Auch etwa notwendige Erschütterungsmessungen sowie sonstige Emissionsmessungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Spätere Einwendungen, dass Schäden durch unsere Abbrucharbeiten verursacht wurden, werden ohne vorherige gemeinsame Beweissicherungen nicht anerkannt.
IV. Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Fertigstellungsfristen sowie sonstige Leistungsfristen unsererseits gelten nur, wenn wir diese schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart haben. Können wir die vereinbarte Fertigstellungs- und Leistungspflichten trotz aller Bemühungen nicht einhalten, hat uns der Auftraggeber eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zur Nacherfüllung zu gewähren, so dass er Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf dieser Nachfrist geltend machen kann.
2. Wird unsere Vertragsleistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von unserer Leistungspflicht frei, so dass vereinbarte Fertigstellungs- und Leistungsfristen sich entsprechend verlängern. Diese Ereignisse berechtigen uns auch vom Vertrag zurückzutreten. Über das Eintreten der vorgenannten Behinderungen werden wir den Auftraggeber umgehend schriftlich informieren.
3. Schlechtwettertage, die die Sicherheit der Arbeit beeinträchtigen, berechtigen ohne Anerkennung durch das Arbeitsamt zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfristen.
4. Die Durchführung der Bauarbeiten wird von uns unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und den
Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft durchgeführt.
5. Die gesamte technische Abwicklung des Auftrages obliegt ausschließlich uns. An Anweisungen des Auftraggebers, die sich auf die
Abbruchtechnik selbst beziehen, sind wir nicht gebunden. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Anweisungen auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften beziehen.
6. Der Abbruch von Fundamenten, Grenzmauern u. ä. im Bereich oder angrenzend an Nachbarbebauungen, Straßenbauwerken u. ä. erfolgt nur nach ausdrücklich schriftlicher Anweisung seitens des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat hierzu Beweissicherungsmaßnahmen anangrenzenden Gebäuden, Straßenbauwerken oder sonstigen Baulichkeiten durchzuführen, um so späteren Beanstandungen entgegenzutreten.


V. Eigentumsübergang I Verwertung
1. Das gesamte abzubrechende Objekt wird mit der Trennung der einzelnen Bestandteile vom Abbruchgrundstück unser alleiniges Eigentum. Werden nach der ersten gemeinsam durchgeführten Ortsbesichtigung bzw. nach der Aufforderung zur Abgabe des Angebotes verwertbare Teile aus dem Objekt entfernt, sind wir berechtigt, von dem Auftraggeber eine Entschädigung in Geld zu verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich mit uns unverzüglich über die Höhe dieser Entschädigung zu einigen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so sind wir berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit der Setzung einer letzten Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber haftet für die bis dahin uns entstandenen Aufwendungen und Leistungen.


VI. Abnahme
1. Wir werden die Fertigstellung unserer Arbeiten dem Auftraggeber schriftlich anzeigen und ihn zur Abnahme unserer Leistung auffordern. Erfolgt innerhalb von fünf Werktagen diese Abnahme seitens des Auftraggebers nicht, gilt unsere Leistung trotzdem als abgenommen. Die Abnahme kann auch formfrei oder stillschweigend erfolgen, insbesondere dann, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Abnahme unsere Abbrucharbeiten auf etwaige Mängel oder Resterfüllungsansprüche zu prüfen und uns umgehend, spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen schriftlich mitzuteilen. Soweit Mängel oder Resterfüllungsansprüche erst später erkennbar werden, ist der Auftraggeber ebenfalls verpflichtet, diese uns spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen.


VII. Preise I Zahlung
1. Sind bereits etwa 80% der zu erbringenden Leistung durch die Firma DFA Abbruchunternehmen Flaviu Andrei Dozescu erbracht, ist die vertraglich vereinbarte oder aufgrund der durchgeführten Leistungen absehbare Gesamtgegenleistung seitens des Auftraggebers als Vorauszahlung fällig. Die Zahlungen sind binnen einer Woche zu erbringen. Geht der Betrag nicht ein, ist die die Firma DFA
Abbruchunternehmen Flaviu Andrei Dozescu berechtigt, die Arbeiten bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung über die zu erwartenden Gesamtleistung einzustellen.
2. Ergeben sich bei Endabrechnung des Vorhabens höhere Kosten, als die sie mit der vorläufig geschätzten Endsumme bereits liquidiert wurden, sind diese vom Auftraggeberseite nachzuentrichten. Dies gilt insbesondere, soweit besondere Schwierigkeiten der Arbeiten auftraten oder der Umfang verändert wurde.
3. Die von uns genannten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit wir mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich einen Festpreis vereinbart haben, erfolgt die endgültige Abrechnung der Abbrucharbeiten nach von uns ermittelten Mengen, Gewichten und stofflichen Eigenschaften. Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen werden von uns dem Auftraggeber gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen, Analysen, Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Wiegekosten, Begleitscheinbearbeitung, Verwaltungsgebühren u. ä. Das Gleiche gilt für sonstige Kosten gewerblicher Genehmigungen, Abgaben, Gebühren, Entgelte u. ähnliches.
4. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz etwaiger anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld sowie Kosten und Zinsen anzurechnen. Wir werden in diesem Falle den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Eine Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung von uns gestattet und gilt dann auch nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen daher zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang der Schecks bei uns, sondern seine endgültige Einlösung als Zahlung.
5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, während dieses Verzuges die Geldschuld gegenüber einem Unternehmer mit 8 % über dem Basiszinssatz und gegen über einem Verbraucher mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns allerdings vor, einen höheren Verzugsschaden dem Auftraggeber nachzuweisen und ihm gegenüber geltend zu machen.
6. Sollte mit dem Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden, sind wir berechtigt, diese Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber dem Auftraggeber aufzukündigen und die sofortige Zahlung des dann noch bestehenden Restbetrages zu verlangen, wenn der Auftraggeber mit einem Betrag in Verzug gerät, der die Höhe einer Rate überschreitet und der Auftraggeber trotz letzter Zahlungsaufforderung mit einer Frist von einer Woche den Rückstand nicht ausgleicht.
7. Der Auftraggeber kann gegenüber unserer Forderung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm darüber hinaus nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt.
8. Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erfolgen oder gar ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber gestellt wird, sind wir berechtigt, weitere Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Sollten diese Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht in der von uns genannten Frist zur Verfügung gestellt werden, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber zurückzutreten.
9. Bei Verzug von vereinbarten Abschlagszahlungen sind wir berechtigt, die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückzustellen und für die Fortführung des Auftrages Vorauszahlungen zu verlangen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Bei einem Zahlungsverzug seitens des Auftraggebers sind wir darüber hinaus berechtigt, die ausstehenden Forderungen sofort ohne Mitteilung an den Auftraggeber an ein Inkassounternehmen abzutreten.
11. Wurden Arbeiten an einem Bauwerk oder auf einem im Eigentum des Auftraggebers stehen des Grundstücks erbracht, sind wir berechtigt, eine Sicherungshypothek im Grundbuch zu fordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, im Falle von Forderungsverzug im Eintragungsverlangen unverzüglich, d.h. binnen einer Woche nach Aufforderung nachzukommen.


VIII. Haftung / Gewährleistung
1. Haben wir in unserem Angebot ausdrücklich auf das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf deren Höhe hingewiesen, beschränkt sich unsere Haftung für Schäden, die am Eigentum des Auftraggebers entstehen, auf die Höhe dieser
Betriebshaftpflichtversicherung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs von Schäden. Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt nicht, falls uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auf Wunsch des Auftraggebers sind wir bereit, mit unserem Versicherer über eine Übernahme zusätzlicher Risiken und/oder über eine höhere Deckungssumme zu verhandeln. Übernimmt der Versicherer das erhöhte Risiko, so trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.
2. Den Auftraggeber als Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für etwaige Ausführungsmangel und Resterfüllungsansprüche sowie für den Zeitpunkt deren Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Rüge. Wird ein Ausführungsfehler oder Resterfüllungsanspruch seitens des Auftraggebers, der Unternehmer ist, nicht frist- und formgemäß bei uns angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches durch den Auftraggeber für diesen Ausführungsmangel oder Resterfüllungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, uns kann hinsichtlich dieses Ausführungsmangels oder Resterfüllungsanspruches ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden.
3. Bei Abbrucharbeiten ist unsere Gewährleistung vollumfänglich ausgeschlossen, ausgenommen die Ansprüche beruhen auf vorsätzlich schädigenden Verhalten.
4. Für ordnungsgemäß gerügte Ausführungsmangel führen wir die Nacherfüllung nach unserer Wahl aus. Ist eine derartige Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Scheitert trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftraggeber eine Nacherfüllung oder wird diese von uns verweigert, ist der Auftraggeber berechtigt, die weiteren Gewährleistungsansprüche wie Minderung des vereinbarten Vertragspreises oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
5. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur ein geringfügiger Mangel oder nur ein geringfügiger Resterfüllungsanspruch vor, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. lm Falle eines zulässigen Rücktritts vom Vertrag kann der Auftraggeber daneben keinen Schadensersatz wegen des Mangels oder der nicht vollständigen Erfüllung des Vertrages geltend machen.
6. Ist der Auftraggeber, der Unternehmer ist, gegen einen eingetretenen Schaden versichert, der durch eine von uns zu vertretende
Vertragspflichtverletzung verursacht worden ist, so hat der Auftraggeber zunächst den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend zu machen. In Höhe der Versicherungsleistung ist der Auftraggeber mit der Geltendmachung eines Schadensersatzes uns gegenüber ausgeschlossen. Unsere Schadensersatzpflicht beschränkt sich dann auf etwaige nicht durch die Versicherung abgedeckte und von uns zu vertretene Schadensfolgen, bei Versicherungsbeitragserhöhungen jedoch nur für den Zeitraum von zwei Jahren.
7. Die vorstehenden Einschränkungen der Ansprüche des Auftraggebers aus Vertragspflichtverletzung insbesondere bezüglich der
Gewährleistungsansprüche gegen uns gelten nicht, soweit uns dazu ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Bei leicht
fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den unmittelbaren Durchschnittsschaden, der nach der Art des
Auftragsgegenstandes vorhersehbar und vertragstypisch ist.
8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungseinschränkungen gelten nicht, wenn uns Körper- oder Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Auftraggebers aufgrund der Vertragspflichtverletzung zuzurechnen sind.
9. Die vorstehenden Regelungen bezüglich der Ansprüche des Auftraggebers aus Vertragspflichtverletzung, insbesondere
Gewährleistungsansprüche, gelten auch, wenn für uns ein Ausführungsgehilfe oder ein gesetzlicher Vertreter haftet. Unsere Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn einem für uns tätigen einfachen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.
10. Hat uns der Auftraggeber schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder hat er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt damit der Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung.

11. Bei Abbrucharbeiten kann keine Bauleistungsversicherung verlangt werden.


IX. Verjährung
1. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen uns aus einer Vertragspflichtverletzung verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme unserer Vertragsleistungen durch ihn. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden können oder durch eine Vertragspflichtverletzung uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Auftraggebers aufgetreten sind.


X. Rücktritt
1. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a) der Auftraggeber
- öffentlich-rechtliche Bestimmungen für Abbrucharbeiten nicht beachtet,
- vertraglich vereinbarten Bedingungen zuwiderhandelt,
- sich mit der Zahlung gemäß Ziffer VII Nr. 2. Ff. trotz Zahlungserinnerung in Verzug befindet,
- trotz Abmahnung mit Fristsetzung von 14 Tagen die Pflichten aus unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt,
b) bei den Abbrucharbeiten Material zum Vorschein kommt, dessen stoffliche Eigenschaften von den Daten abweichen, die sich aus den uns vorgelegten oder vorliegenden Analysen ergeben und uns hierdurch die Erfüllung unserer Leistungspflichten unmöglich oder unzumutbar erschweren wird,
c) die Abbrucharbeiten durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung u. ä.) unzulässig oder unzumutbar wird.
d) dass durch die Abbrucharbeiten zum Vorschein kommende Material vor Vertragsschluss nicht bekannt war und mehr als nur unerheblich nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von uns oder von uns beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann,
e) aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen, insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften-,
Abbrucharbeiten nicht möglich sind,
f) in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt und hierdurch Zahlungsansprüche des Unternehmers gefährdet werden,
g) bei höherer Streik, Gewalt, Aussperrung und ähnlichen Gründen, sofern uns die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
2. Hat eine der Parteien ein Recht zum Rücktritt und diesen erklärt, sind die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen nach Abzug etwaiger Gegenforderungen unsererseits unverzinslich zurückzuzahlen. lm Übrigen haftet der Auftraggeber für die uns bis zum Rücktritt entstandenen Aufwendungen und bereits anteilig erbrachten Leistungen.


XI. Sonstiges
1. Soweit einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.


XII. Ergänzende Bestimmungen
1. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die VOB neuste Fassung und die TV-Abbruch, soweit sie nicht von den Bedingungen dieser AGB's abweichen.
2. Für die Vertragsbeziehung zu unserem Auftraggeber gilt die ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Auftraggeber, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes.